daher pauschal eine Entschädigung von 45'000 Franken zugesprochen. 6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2002 aufgehoben. 2. Die Kosten der Strafuntersuchung von Fr. 23'175.15 sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer zudem aussergerichtlich mit insgesamt 45'000 Franken zu entschädigen. 4. Mitteilung an: __________