In der Honorarnote hingegen nicht enthalten sind die Bemühungen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Beschwerdekammer. Für die ihm durch das Verfassen der Beschwerdeschrift entstandenen Aufwendungen ist X. daher zusätzlich zu entschädigen, wobei der Zeitaufwand seines Rechtsvertreters für diese Arbeit ungefähr jenem entsprechen dürfte, der für den Weiterzug des Entscheides der Beschwerdekammer an das Schweizerische Bundesgericht entstanden ist. Nachdem dieses für die staatsrechtliche Beschwerde eine Entschädigung von 2'500 Franken für angemessen erachtete, dürfte ein Betrag in dieser Grössenordnung auf für das kantonale Beschwerdeverfahren angebracht sei. Es wird dem Beschwerdeführer