b) Dem Urteil des Bundesgerichts zufolge darf dem Beschwerdeführer auch keine Entschädigung für die durch das Strafverfahren erlittenen Nachteile verweigert werden. Es ist X. folglich eine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 15. April 2002 eine detaillierte Kostennote eingereicht. Der darin aufgelistete Zeitaufwand erscheint ausgewiesen und gibt zu keinen Korrekturen Anlass. Der geltend gemachte Betrag von Fr. 42'332.53 umfasst den Aufwand für das Verfahren bis zum Abschluss der Strafuntersuchung. In der Honorarnote hingegen nicht enthalten sind die Bemühungen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Beschwerdekammer.