2.a) Nach den oben geschilderten Ausführungen des Bundesgerichts hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Kosten der eingestellten Strafuntersuchung auferlegt. Die Ziffer 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2002 ist daher aufzuheben und es sind die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 23'175.15 dem Kanton Graubünden zu belasten, der auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.