Demnach ergebe sich, dass das Kantonsgericht das Willkürverbot und die Unschuldsvermutung verletze, indem es angenommen habe, die Staatsanwaltschaft habe die Überbindung der Kosten der eingestellten Strafuntersuchung an den Beschwerdeführer dem Grundsatz nach zu Recht bejaht. Sei die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens unzulässig, so gehe es auch nicht an, bei gleichem Verfahrensausgang dem Angeschuldigten eine Entschädigung zu verweigern, wenn an sich die Voraussetzungen hiefür gegeben seien. Demzufolge sei der Entscheid des Kantonsgerichts auch insoweit 5