Ob dem Beschwerdeführer unter rein moralischen Gesichtspunkten ein Vorwurf zu machen wäre, dass er die Geschenke entgegengenommen habe, könne offen bleiben, denn es sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unzulässig, einem nicht verurteilten Angeschuldigten wegen eines allein unter ethischen und moralischen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhaltens Kosten aufzuerlegen. Demnach ergebe sich, dass das Kantonsgericht das Willkürverbot und die Unschuldsvermutung verletze, indem es angenommen habe, die Staatsanwaltschaft habe die Überbindung der Kosten der eingestellten Strafuntersuchung an den Beschwerdeführer dem Grundsatz nach zu Recht bejaht.