Damit werde zumindest indirekt der Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer könnte allenfalls doch im Sinne des Strafrechts schuldig sein, was mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung unvereinbar sei. Ob dem Beschwerdeführer unter rein moralischen Gesichtspunkten ein Vorwurf zu machen wäre, dass er die Geschenke entgegengenommen habe, könne offen bleiben, denn es sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unzulässig, einem nicht verurteilten Angeschuldigten wegen eines allein unter ethischen und moralischen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhaltens Kosten aufzuerlegen.