156 Abs. 1 StPO gehandelt , sei sachlich nicht vertretbar und verletze Art. 9 BV. Ausserdem werde in der Begründung des angefochtenen Entscheides zum Ausdruck gebracht, der Beschwerdeführer habe mit der Entgegennahme der Geschenke gegen die Verhaltensnorm verstossen, wonach ein Behördemitglied jeglichen Anschein von Bestechlichkeit zu vermeiden habe. Damit werde zumindest indirekt der Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer könnte allenfalls doch im Sinne des Strafrechts schuldig sein, was mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung unvereinbar sei.