Das Strafgesetz bestimme den Umfang des rechtlichen Schutzes gegen Bestechlichkeit abschliessend; einen staatlichen Immoralitätsvorwurf ausserhalb der die Bestechung betreffenden Straftatbestände dürfe es nicht geben. Die Auffassung des Kantonsgerichts, der Beschwerdeführer habe dadurch, dass er von A. die erwähnten Leistungen entgegengenommen habe, zivilrechtlich schuldhaft und daher leichtfertig im Sinne von Art. 156 Abs. 1 StPO gehandelt , sei sachlich nicht vertretbar und verletze Art. 9 BV.