Der strafrechtliche Schutz werde dabei insofern relativ weit vorverlegt, als schon die Annahme von Geschenken durch den Amtsträger als solche unter Strafe stehe, selbst wenn sie nicht zu sachwidrigen Entscheidungen führe oder führen soll. Sei aber bereits ein Verhalten unter Strafe gestellt, mit dem der Anschein der Korruption erweckt werde, so bleibe entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts kein Raum mehr für eine ungeschriebene allgemeine Norm, die ein den Anschein der Bestechlichkeit erzeugendes Verhalten als rechtswidrig erklären würde. Das Strafgesetz bestimme den Umfang des rechtlichen Schutzes gegen Bestechlichkeit abschliessend;