1. Das Bundesgericht hat ausgeführt, bei den Bestechungstatbeständen von Art. 315 und Art. 316 aStGB gehe es um die Wahrung der Sachlichkeit und Objektivität des amtlichen Handelns, die in Frage gestellt seien, wenn sich ein Amtsträger als käuflich erweise. Der strafrechtliche Schutz werde dabei insofern relativ weit vorverlegt, als schon die Annahme von Geschenken durch den Amtsträger als solche unter Strafe stehe, selbst wenn sie nicht zu sachwidrigen Entscheidungen führe oder führen soll.