Mit Urteil vom 14. August 2003 hiess die I. Öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die staatsrechtliche Beschwerde gut und hob den Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 11. September 2002 auf. Es wurden keine Kosten erhoben, hingegen wurde der Kanton Graubünden verpflichtet, den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit 2'500 Franken zu entschädigen. 4 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: