B. X. reichte am 27. Januar 2003 gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts staatsrechtliche Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht ein. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit ihm die Kosten des Untersuchungsverfahrens auferlegt und ihm keine Entschädigung zugesprochen worden sei; die Sache sei zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.