er verstosse in klarer Weise gegen eine ungeschriebene Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung und handle folglich widerrechtlich. Der Beschwerdeführer habe mit der Entgegennahme von Geschenken in Form von luxuriösen Diners und Ferienreisen klar gegen diese Norm verstossen und damit durch ein leichtfertiges Benehmen Anlass zur Einleitung der Strafuntersuchung gegeben. Die Staatsanwaltschaft habe ihm daher zu Recht trotz Einstellung des Strafverfahrens die Verfahrenskosten auferlegt und ihm eine Entschädigung für die durch die Untersuchung erlittenen Nachteile versagt.