des Kantonsgericht die Beschwerde teilweise gut und reduzierte die dem Angeschuldigten überbundenen Kosten des Untersuchungsverfahrens auf den Betrag von Fr. 18'560.65; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdekammer stellte sich auf den Standpunkt, der Angeschuldigte habe mit der Annahme von Geschenken gegen eine ungeschriebene Verhaltensnorm verstossen. Die Bevölkerung erwarte von einem Regierungsmitglied ein besonders hohes Mass an Korrektheit und Transparenz.