die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 23'175.15 wurden hingegen dem Angeschuldigten auferlegt. Gegen die in der Einstellungsverfügung enthaltene Kostenauflage liess X. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts einlegen mit dem Rechtsbegehren, es seien die amtlichen Kosten des Untersuchungsverfahrens dem Kanton Graubünden aufzuerlegen, welcher zu verpflichten sei, ihm eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 42'332.50 zu bezahlen. Mit Entscheid vom 11. September 2002 hiess die Beschwerdekammer 3