316 StGB geführt werden sollte. In der Folge fanden verschiedene Besprechungen zwischen der Staatsanwaltschaft Graubünden und der Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich statt. Am 16. Juli 2001 erhob die letztere Strafanzeige gegen X. und am 20. Juli 2001 überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden diese zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens an den Standespräsidenten zuhanden des Grossen Rates. Am 7. September 2001 beschloss der Grosse Rat, die strafrechtliche Immunität von X. wegen passiver Bestechung gemäss alt Art. 315 StGB und Annahme von Geschenken gemäss alt Art.