Mit Schreiben vom 29. Juli 2000 unterbreitete die Bezirksanwaltschaft III die ermittelte Sachlage der Staatsanwaltschaft Graubünden. Es wurde auf die anlässlich der Hausdurchsuchungen aufgefundenen Dokumente hingewiesen, welche die von A. bezahlten Aufenthalte von X. und Partnerin im „Hotel B.“ in C. vom Jahreswechsel 1997/98 belegten, und die Frage aufgeworfen, ob auf Grund der Ermittlungsergebnisse gegen den Griechen ein Verfahren wegen des Verdachts auf Bestechung und gegen X. ein solches wegen des Tatbestandes des Sich- bestechen-lassens gemäss Art. 315 StGB sowie allenfalls wegen Annahme von Geschenken im Sinne von Art. 316 StGB geführt werden sollte.