{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-36_2003-09-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765c69f61e1cd1b3c13290b3c400618e93fe267594f44d2b140f5ab7a25f3020c1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765c69f61e1cd1b3c13290b3c400618e93fe267594f44d2b140f5ab7a25f3020c1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_36", "Checksum": "adf19dc7db15bd25a92a2a614ada1c24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 10.09.2003 BK 2003 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 10.09.2003 BK 2003 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Es wurden keine Kosten erhoben, hingegen wurde der Kanton Graubünden\nverpflichtet, den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit 2'500\nFranken zu entschädigen.\n4\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung:\n\n1. Das Bundesgericht hat ausgeführt, bei den Bestechungstatbeständen von\nArt. 315 und Art. 316 aStGB gehe es um die Wahrung der Sachlichkeit und\nObjektivität des amtlichen Handelns, die in Frage gestellt seien, wenn sich ein\nAmtsträger als käuflich erweise. Der strafrechtliche Schutz werde dabei insofern\nrelativ weit vorverlegt, als schon die Annahme von Geschenken durch den\nAmtsträger als solche unter Strafe stehe, selbst wenn sie nicht zu sachwidrigen\nEntscheidungen führe oder führen soll. Sei aber bereits ein Verhalten unter Strafe\ngestellt, mit dem der Anschein der Korruption erweckt werde, so bleibe entgegen\nder Ansicht des Kantonsgerichts kein Raum mehr für eine ungeschriebene\nallgemeine Norm, die ein den Anschein der Bestechlichkeit erzeugendes Verhalten\nals rechtswidrig erklären würde. Das Strafgesetz bestimme den Umfang des\nrechtlichen Schutzes gegen Bestechlichkeit abschliessend; einen staatlichen\nImmoralitätsvorwurf ausserhalb der die Bestechung betreffenden Straftatbestände\ndürfe es nicht geben. Die Auffassung des Kantonsgerichts, der Beschwerdeführer\nhabe dadurch, dass er von A. die erwähnten Leistungen entgegengenommen habe,\nzivilrechtlich schuldhaft und daher leichtfertig im Sinne von Art. 156 Abs. 1 StPO\ngehandelt , sei sachlich nicht vertretbar und verletze Art. 9 BV. Ausserdem werde\nin der Begründung des angefochtenen Entscheides zum Ausdruck gebracht, der\nBeschwerdeführer habe mit der Entgegennahme der Geschenke gegen die\nVerhaltensnorm verstossen, wonach ein Behördemitglied jeglichen Anschein von\nBestechlichkeit zu vermeiden habe. Damit werde zumindest indirekt der Eindruck\nerweckt, der Beschwerdeführer könnte allenfalls doch im Sinne des Strafrechts\nschuldig sein, was mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung unvereinbar sei.\nOb dem Beschwerdeführer unter rein moralischen Gesichtspunkten ein Vorwurf zu\nmachen wäre, dass er die Geschenke entgegengenommen habe, könne offen\nbleiben, denn es sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unzulässig,\neinem nicht verurteilten Angeschuldigten wegen eines allein unter ethischen und\nmoralischen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhaltens Kosten aufzuerlegen.\nDemnach ergebe sich, dass das Kantonsgericht das Willkürverbot und die\nUnschuldsvermutung verletze, indem es angenommen habe, die\nStaatsanwaltschaft habe die Überbindung der Kosten der eingestellten\nStrafuntersuchung an den Beschwerdeführer dem Grundsatz nach zu Recht bejaht.\nSei die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens unzulässig,\nso gehe es auch nicht an, bei gleichem Verfahrensausgang dem Angeschuldigten\neine Entschädigung zu verweigern, wenn an sich die Voraussetzungen hiefür\ngegeben seien. Demzufolge sei der Entscheid des Kantonsgerichts auch insoweit\n5\n\nverfassungswidrig, als angenommen werde, der Beschwerdeführer habe\ngrundsätzlich keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Zur Frage, ob\nVoraussetzungen vorliegen, die einem solchen Anspruch ausnahmsweise\nentgegenstehen, nimmt das Bundesgericht nicht Stellung und solche sind auch\nnicht ersichtlich.\n\n2.a) Nach den oben geschilderten Ausführungen des Bundesgerichts hat die\nStaatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Kosten der eingestellten\nStrafuntersuchung auferlegt. Die Ziffer 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung\nvom 1. Juli 2002 ist daher aufzuheben und es sind die Verfahrenskosten von\ninsgesamt Fr. 23'175.15 dem Kanton Graubünden zu belasten, der auch die Kosten\ndes Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.\n\nb) Dem Urteil des Bundesgerichts zufolge darf dem Beschwerdeführer auch\nkeine Entschädigung für die durch das Strafverfahren erlittenen Nachteile\nverweigert werden. Es ist X. folglich eine aussergerichtliche Entschädigung\nzuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 15. April 2002\neine detaillierte Kostennote eingereicht. Der darin aufgelistete Zeitaufwand\nerscheint ausgewiesen und gibt zu keinen Korrekturen Anlass. Der geltend\ngemachte Betrag von Fr. 42'332.53 umfasst den Aufwand für das Verfahren bis zum\nAbschluss der Strafuntersuchung. In der Honorarnote hingegen nicht enthalten sind\ndie Bemühungen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor der\nBeschwerdekammer. Für die ihm durch das Verfassen der Beschwerdeschrift\nentstandenen Aufwendungen ist X. daher zusätzlich zu entschädigen, wobei der\nZeitaufwand seines Rechtsvertreters für diese Arbeit ungefähr jenem entsprechen\ndürfte, der für den Weiterzug des Entscheides der Beschwerdekammer an das\nSchweizerische Bundesgericht entstanden ist. Nachdem dieses für die\nstaatsrechtliche Beschwerde eine Entschädigung von 2'500 Franken für\nangemessen erachtete, dürfte ein Betrag in dieser Grössenordnung auf für das\nkantonale Beschwerdeverfahren angebracht sei. Es wird dem Beschwerdeführer\ndaher pauschal eine Entschädigung von 45'000 Franken zugesprochen.\n6\n\n"}