{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-36_2003-09-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765c69f61e1cd1b3c13290b3c400618e93fe267594f44d2b140f5ab7a25f3020c1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765c69f61e1cd1b3c13290b3c400618e93fe267594f44d2b140f5ab7a25f3020c1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_36", "Checksum": "adf19dc7db15bd25a92a2a614ada1c24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 10.09.2003 BK 2003 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 10.09.2003 BK 2003 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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September 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 03 36\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar ad hoc\nWalder.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Schnyder,\nHauptstrasse 94, Schiers,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. Juli 2002, in\nSachen gegen den Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Sich bestechen lassen und Annahme von Geschenken\n(Kostenauflage),\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Die Bezirksanwaltschaft III (Wirtschaftsdelikte) für den Kanton Zürich\nführte ab 1999 eine Strafuntersuchung gegen den am 29. März 1935 geborenen\ngriechischen Staatsbürger A. wegen mehrfachen Betrugs und wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer.\nIm Rahmen dieses Verfahrens wurden anlässlich einer im Mai 2000 durchgeführten\nHausdurchsuchung Dokumente gefunden, aus welchen sich ergab, dass A. zum\nJahreswechsel 1997/98 unter anderem für X. und dessen Partnerin mehrere\nÜbernachtungen und Essen im „Hotel B.“ in C. bezahlt hatte. Im Laufe der\nUntersuchung traten weitere Vorteilsgewährungen seitens A. und von diesem\nbeherrschter Gesellschaften zu Gunsten von X. zutage.\n\nMit Schreiben vom 29. Juli 2000 unterbreitete die Bezirksanwaltschaft III die\nermittelte Sachlage der Staatsanwaltschaft Graubünden. Es wurde auf die\nanlässlich der Hausdurchsuchungen aufgefundenen Dokumente hingewiesen,\nwelche die von A. bezahlten Aufenthalte von X. und Partnerin im „Hotel B.“ in C.\nvom Jahreswechsel 1997/98 belegten, und die Frage aufgeworfen, ob auf Grund\nder Ermittlungsergebnisse gegen den Griechen ein Verfahren wegen des Verdachts\nauf Bestechung und gegen X. ein solches wegen des Tatbestandes des Sich-\nbestechen-lassens gemäss Art. 315 StGB sowie allenfalls wegen Annahme von\nGeschenken im Sinne von Art. 316 StGB geführt werden sollte. In der Folge fanden\nverschiedene Besprechungen zwischen der Staatsanwaltschaft Graubünden und\nder Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich statt. Am 16. Juli 2001 erhob die\nletztere Strafanzeige gegen X. und am 20. Juli 2001 überwies die\nStaatsanwaltschaft Graubünden diese zur Durchführung des\nErmächtigungsverfahrens an den Standespräsidenten zuhanden des Grossen\nRates. Am 7. September 2001 beschloss der Grosse Rat, die strafrechtliche\nImmunität von X. wegen passiver Bestechung gemäss alt Art. 315 StGB und\nAnnahme von Geschenken gemäss alt Art. 316 StGB aufzuheben, worauf am 18.\nSeptember 2001 eine Strafuntersuchung gegen diesen eröffnet wurde. Mit vom\nausserordentlichen Staatsanwalt genehmigter Verfügung vom 1. Juli 2002 stellte\nder ausserordentliche Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung gegen X. wieder\nein; die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 23'175.15 wurden hingegen dem Angeschuldigten auferlegt. Gegen die in der Einstellungsverfügung enthaltene\nKostenauflage liess X. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des\nKantonsgerichts einlegen mit dem Rechtsbegehren, es seien die amtlichen Kosten\ndes Untersuchungsverfahrens dem Kanton Graubünden aufzuerlegen, welcher zu\nverpflichten sei, ihm eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 42'332.50 zu\nbezahlen. Mit Entscheid vom 11. September 2002 hiess die Beschwerdekammer\n3\n\ndes Kantonsgericht die Beschwerde teilweise gut und reduzierte die dem\nAngeschuldigten überbundenen Kosten des Untersuchungsverfahrens auf den\nBetrag von Fr. 18'560.65; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die\nBeschwerdekammer stellte sich auf den Standpunkt, der Angeschuldigte habe mit\nder Annahme von Geschenken gegen eine ungeschriebene Verhaltensnorm\nverstossen. Die Bevölkerung erwarte von einem Regierungsmitglied ein besonders\nhohes Mass an Korrektheit und Transparenz. Was auch nur entfernt auf die\nMöglichkeit hinweise, dass sich eine Amtsperson Vorteile einräumen lasse, welche\nmit ihrer Stellung in Zusammenhang stehen könnte, sei dem Bürger suspekt und\nerwecke in ihm den Verdacht, es könnte sich jemand durch solche Zuwendungen\nihm nicht zustehende Vorteile erkaufen. Wer dieses Prinzip missachte, riskiere,\ndass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet werde; er verstosse in klarer Weise\ngegen eine ungeschriebene Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung\nund handle folglich widerrechtlich. Der Beschwerdeführer habe mit der\nEntgegennahme von Geschenken in Form von luxuriösen Diners und Ferienreisen\nklar gegen diese Norm verstossen und damit durch ein leichtfertiges Benehmen\nAnlass zur Einleitung der Strafuntersuchung gegeben. Die Staatsanwaltschaft habe\nihm daher zu Recht trotz Einstellung des Strafverfahrens die Verfahrenskosten\nauferlegt und ihm eine Entschädigung für die durch die Untersuchung erlittenen\nNachteile versagt.\n\nB. X. reichte am 27. Januar 2003 gegen den Entscheid der\nBeschwerdekammer des Kantonsgerichts staatsrechtliche Beschwerde beim\nSchweizerischen Bundesgericht ein. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei\naufzuheben, soweit ihm die Kosten des Untersuchungsverfahrens auferlegt und ihm\nkeine Entschädigung zugesprochen worden sei; die Sache sei zur Neubeurteilung\nan das Kantonsgericht zurückzuweisen.\n\n"}