Tatsache ist, dass durch den von A. verursachten Unfall Kosten entstanden sind, die von jemandem getragen werden müssen. Sicher kann nicht die verletzte Partei zu einem Kostenbeitrag verpflichtet werden, aber es wäre auch nicht am Platze, die Allgemeinheit und damit den Steuerzahler mit den aufgelaufenen Kosten zu belasten. Entsprechend dem Verursacherprinzip ist es vielmehr nur recht und billig, wenn der für den Unfall Verantwortliche trotz der selbst erlittenen Nachteile für diese Kosten einzustehen hat. Die Beschwerde ist daher auch aus diesen Gründen abzuweisen.