Zudem seien ihm selbst durch den Vorfall erhebliche Kosten entstanden. Alle diese Billigkeitsgründe können im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Sie sprechen nicht grundsätzlich gegen die von der Vorinstanz entsprechend den Vorschriften der Strafprozessordnung vorgenommenen Kostenauflage, sondern müssten allenfalls – sollte der Beschwerdeführer zur Zahlung der ihm auferlegten Kosten nicht in der Lage sein – im Rahmen eines Gesuchs an die Finanzverwaltung vorgebracht werden. Tatsache ist, dass durch den von A. verursachten Unfall Kosten entstanden sind, die von jemandem getragen werden müssen.