Was die in diesem Schreiben enthaltenen Ausführungen betrifft, wurde dazu bereits oben Stellung genommen und dargelegt, dass den vorgebrachten Argumenten nicht beigepflichtet werden kann. In der Beschwerdeschrift selbst wird nicht geltend gemacht, die Kostenauflage in der angefochtenen Einstellungsverfügung entspreche nicht dem Gesetz. Es wird vielmehr darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst beim Unfall erheblich verletzt worden sei, so dass er noch während Monaten wegen der Folgen des Zusammenstosses habe behandelt werden müssen und gehbehindert gewesen sei. Zudem seien ihm selbst durch den Vorfall erhebliche Kosten entstanden.