Es ist grundsätzlich nicht zulässig, gewisse Schriftstücke zu integrierenden Bestandteilen einer Beschwerde zu machen. Im vorliegenden Fall kann jedoch auf die strikte Beachtung dieser Formvorschrift verzichtet werden, da auf ein einzelnes, mit der Beschwerde eingereichtes Aktenstück, das sich zudem bereits bei der Prozedur befand und vom Gericht demnach schon im Rahmen des Aktenstudiums zur Kenntnis genommen werden konnte, verwiesen wurde. Was die in diesem Schreiben enthaltenen Ausführungen betrifft, wurde dazu bereits oben Stellung genommen und dargelegt, dass den vorgebrachten Argumenten nicht beigepflichtet werden kann.