2. In der Beschwerdeschrift weist Rechtsanwalt Merz darauf hin, dass sein Mandant bereits in seinem Schreiben vom 5. Juli 2003 zur Frage der Übernahme von Verfahrenskosten Stellung genommen habe; er legt das fragliche Schreiben bei und nimmt darauf Bezug. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, gewisse Schriftstücke zu integrierenden Bestandteilen einer Beschwerde zu machen.