Auf Grund der gesammelten Akten eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 30. Mai 2003 eine Strafuntersuchung, welche nach dem am 30. Juni 2003 erfolgten Rückzug des Strafantrags durch die angefochtene Verfügung wieder eingestellt werden konnte. Es ist damit ausgewiesen, dass der vom Beschwerdeführer verschuldete Unfall zu einem nicht unbedeutenden Aufwand seitens der Strafverfolgungsbehörden führte, was naturgemäss mit Kosten verbunden war, über deren Tragung im Rahmen der Verfahrenseinstellung zu befinden war. Nachdem feststeht, dass dem Beschwerdeführer ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten zur Last 5