Der Beschwerdeführer selbst bestreitet denn seine Verantwortung am Unfall auch gar nicht ausdrücklich, sondern hält die Kostenauflage aus anderen Gründen für nicht gerechtfertigt. Er wundert sich in seinem Schreiben an das Untersuchungsrichteramt Chur vom 5. Juli 2003 darüber, dass er mit Kosten belastet wurde, nachdem er zum Skiunfall ausser dem Schriftverkehr mit seiner Versicherung und dem Rechtsvertreter der Geschädigten nie etwas von der Sache gehört habe, und insbesondere weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht bis zum Brief des Untersuchungsrichtes vom 3. Juli 2003 etwas Schriftliches erhalten habe