Durch diese Fahrweise hat er auch die Regel Nr. 1 verletzt, wonach jeder Skifahrer und Snowboarder sich so verhalten muss, dass er andere Schneesportler nicht gefährdet oder verletzt. Dass sich A. damit eine Fahrlässigkeit vorwerfen lassen muss, lässt sich nicht bestreiten und wird durch die Tatsache bestätigt, dass seine Haftpflichtversicherung den Schadenfall übernommen hat. Der Beschwerdeführer selbst bestreitet denn seine Verantwortung am Unfall auch gar nicht ausdrücklich, sondern hält die Kostenauflage aus anderen Gründen für nicht gerechtfertigt.