ein Kuppe befinde, so dass er die beide Personen erst im letzten Moment habe sehen können, als er über die Kuppe gefahren sei, unter welcher die Snowboarderin die an der fraglichen Stelle schmale Piste durchquert habe. Der Beschwerdeführer räumt mit dieser Aussage selbst ein, dass er entgegen der FIS-Regel Nr. 2 nicht auf Sicht gefahren ist, seine Geschwindigkeit also nicht den Geländeverhältnissen angepasst hat. Durch diese Fahrweise hat er auch die Regel Nr. 1 verletzt, wonach jeder Skifahrer und Snowboarder sich so verhalten muss, dass er andere Schneesportler nicht gefährdet oder verletzt.