In der angefochtenen Einstellungsverfügung wirft der Untersuchungsrichter dem Beschwerdeführer vor, er sei bei seiner Abfahrt vom 15. Februar 2003 seinen Vorsichtspflichten nicht im erforderlichen Masse nachgekommen, indem er insbesondere die FIS-Regeln Nr. 1 und 2 missachtet habe. Diese Auffassung drängt sich auf Grund der Aktenlage auf. A. selbst sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, es sei zum Zusammenstoss gekommen, weil sich vor der Unfallstelle 4