unfall vom 15. Februar 2003 verletzten B. den am Unfalltag gestellten Strafantrag zurückgezogen hat. Damit entfiel eine Prozessvoraussetzung, so dass das Verfahren nicht weiterverfolgt werden konnte und nur noch über die aufgelaufenen Kosten zu befinden war. Der Untersuchungsrichter ging in seinen Ausführungen über die Kostenauflage zutreffend von Art. 156 Abs. 1 StPO aus, nach welcher Bestimmung bei Einstellung einer Untersuchung die Kosten ganz oder teilweise dem Angeschuldigten überbunden werden, wenn dieser durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat.