Die Staatsanwaltschaft hat das wegen des Skiunfalls vom 15. Februar 2003 eröffnete Strafverfahren zwar eingestellt, nachdem der Vater der Geschädigten seinen Strafantrag zurückgezogen hatte, dem Angeschuldigten jedoch die Verfahrenskosten auferlegt. Als mit diesen Kosten Belasteter hat A. ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Kostenentscheides, so dass auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. II.1. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat das gegen A. geführte Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingestellt, weil der Vater der beim Ski- 3