I. Wer durch eine Verfügung oder einen Beschwerdeentscheid des Staatsanwaltes beziehungsweise durch eine von diesem vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheides geltend macht, kann diesen nach Art. 139 Abs. 1 StPO mittels strafrechtlicher Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts anfechten. Die Staatsanwaltschaft hat das wegen des Skiunfalls vom 15. Februar 2003 eröffnete Strafverfahren zwar eingestellt, nachdem der Vater der Geschädigten seinen Strafantrag zurückgezogen hatte, dem Angeschuldigten jedoch die Verfahrenskosten auferlegt.