B. Mit Verfügung vom 7. August 2003 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen A. wieder ein, auferlegte dem Angeschuldigten jedoch die Verfahrenskosten von 850 Franken. Gegen diese Kostenauflage liess A. am 20. August 2003 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden erklären mit dem Antrag, es sei von der Erhebung der geltend gemachten Verfahrenskosten abzusehen. Die Staatsanwaltschaft beantragte unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: