{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-35_2003-10-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_35_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768c24085c5e88efc7519dac0c84b3a7676f13d0fdf15c7462f6d24e796c86f590edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768c24085c5e88efc7519dac0c84b3a7676f13d0fdf15c7462f6d24e796c86f590edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_35", "Checksum": "8592d2f063a65bb719ac8277d6c7b471"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 02.10.2003 BK 2003 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 02.10.2003 BK 2003 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Durch diese Fahrweise hat er auch die Regel Nr. 1 verletzt, wonach\njeder Skifahrer und Snowboarder sich so verhalten muss, dass er andere Schneesportler nicht gefährdet oder verletzt. Dass sich A. damit eine Fahrlässigkeit vorwerfen lassen muss, lässt sich nicht bestreiten und wird durch die Tatsache bestätigt,\ndass seine Haftpflichtversicherung den Schadenfall übernommen hat. Der Beschwerdeführer selbst bestreitet denn seine Verantwortung am Unfall auch gar nicht\nausdrücklich, sondern hält die Kostenauflage aus anderen Gründen für nicht gerechtfertigt. Er wundert sich in seinem Schreiben an das Untersuchungsrichteramt\nChur vom 5. Juli 2003 darüber, dass er mit Kosten belastet wurde, nachdem er zum\nSkiunfall ausser dem Schriftverkehr mit seiner Versicherung und dem Rechtsvertreter der Geschädigten nie etwas von der Sache gehört habe, und insbesondere weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht bis zum\nBrief des Untersuchungsrichtes vom 3. Juli 2003 etwas Schriftliches erhalten habe\nund somit nicht darüber informiert gewesen sei, dass überhaupt eine Strafuntersuchung eröffnet worden sei. Rechtsanwalt Suenderhauf habe zudem in seinem\nSchreiben vom 8. Mai 2003 an die Versicherung erwähnt, es sei bis zum heutigen\nZeitpunkt noch nicht einmal ein Polizeirapport erstellt worden. Mit dieser Sachdarstellung irrt sich der Beschwerdeführer. Bereits am Unfalltag wurde von der Kantonspolizei der Vater der Geschädigten einvernommen, der bei dieser Gelegenheit\nauch Strafantrag stellte. Die Polizei erstellte sodann auf der Unfallstelle zahlreiche\nFotografien, welche am 21. Februar 2003 zu einer Fotodokumentation zusammengestellt wurden. Am 16. Februar 2003 wurde der heutige Beschwerdeführer und am\n18. Februar 2003 die Mutter von B. durch die Polizei befragt. Die Kantonspolizei\nfertigte sodann am 18. Februar 2003 einen ausführlichen Polizeirapport an und holte\nam 21. März 2003 Arztberichte über das verletzte Mädchen und über A. ein. Auf\nGrund der gesammelten Akten eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am\n30. Mai 2003 eine Strafuntersuchung, welche nach dem am 30. Juni 2003 erfolgten\nRückzug des Strafantrags durch die angefochtene Verfügung wieder eingestellt\nwerden konnte. Es ist damit ausgewiesen, dass der vom Beschwerdeführer verschuldete Unfall zu einem nicht unbedeutenden Aufwand seitens der Strafverfolgungsbehörden führte, was naturgemäss mit Kosten verbunden war, über deren\nTragung im Rahmen der Verfahrenseinstellung zu befinden war. Nachdem feststeht, dass dem Beschwerdeführer ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten zur Last\n5\n\ngelegt werden muss, er also durch eine ihn schadenersatzpflichtig machende Fahrlässigkeit den Unfall verursachte, war er nach der eingangs dargelegten Rechtslage\nzur Übernahme der aufgelaufenen Kosten zu verpflichten. Die Kostenauflage in der\nangefochtenen Einstellungsverfügung ist daher nicht zu beanstanden.\n\n2. In der Beschwerdeschrift weist Rechtsanwalt Merz darauf hin, dass sein\nMandant bereits in seinem Schreiben vom 5. Juli 2003 zur Frage der Übernahme\nvon Verfahrenskosten Stellung genommen habe; er legt das fragliche Schreiben bei\nund nimmt darauf Bezug. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, gewisse Schriftstücke\nzu integrierenden Bestandteilen einer Beschwerde zu machen. Im vorliegenden Fall\nkann jedoch auf die strikte Beachtung dieser Formvorschrift verzichtet werden, da\nauf ein einzelnes, mit der Beschwerde eingereichtes Aktenstück, das sich zudem\nbereits bei der Prozedur befand und vom Gericht demnach schon im Rahmen des\nAktenstudiums zur Kenntnis genommen werden konnte, verwiesen wurde. Was die\nin diesem Schreiben enthaltenen Ausführungen betrifft, wurde dazu bereits oben\nStellung genommen und dargelegt, dass den vorgebrachten Argumenten nicht beigepflichtet werden kann. In der Beschwerdeschrift selbst wird nicht geltend gemacht, die Kostenauflage in der angefochtenen Einstellungsverfügung entspreche\nnicht dem Gesetz. Es wird vielmehr darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst beim Unfall erheblich verletzt worden sei, so dass er noch während Monaten wegen der Folgen des Zusammenstosses habe behandelt werden müssen\nund gehbehindert gewesen sei. Zudem seien ihm selbst durch den Vorfall erhebliche Kosten entstanden. Alle diese Billigkeitsgründe können im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Sie sprechen nicht grundsätzlich gegen die von\nder Vorinstanz entsprechend den Vorschriften der Strafprozessordnung vorgenommenen Kostenauflage, sondern müssten allenfalls – sollte der Beschwerdeführer\nzur Zahlung der ihm auferlegten Kosten nicht in der Lage sein – im Rahmen eines\nGesuchs an die Finanzverwaltung vorgebracht werden. Tatsache ist, dass durch\nden von A. verursachten Unfall Kosten entstanden sind, die von jemandem getragen\nwerden müssen. Sicher kann nicht die verletzte Partei zu einem Kostenbeitrag verpflichtet werden, aber es wäre auch nicht am Platze, die Allgemeinheit und damit\nden Steuerzahler mit den aufgelaufenen Kosten zu belasten. Entsprechend dem\nVerursacherprinzip ist es vielmehr nur recht und billig, wenn der für den Unfall Verantwortliche trotz der selbst erlittenen Nachteile für diese Kosten einzustehen hat.\nDie Beschwerde ist daher auch aus diesen Gründen abzuweisen.\n\n"}