{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-35_2003-10-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_35_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768c24085c5e88efc7519dac0c84b3a7676f13d0fdf15c7462f6d24e796c86f590edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768c24085c5e88efc7519dac0c84b3a7676f13d0fdf15c7462f6d24e796c86f590edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_35", "Checksum": "8592d2f063a65bb719ac8277d6c7b471"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 02.10.2003 BK 2003 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 02.10.2003 BK 2003 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenüberbindung | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:19:47", "Checksum": "3fe86b96b0ed2623d5941d038b61f49a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 02.10.2003 BK 2003 35\nRegeste:\nKostenüberbindung | StA Einstellungsverfügung\n\nunfall vom 15. Februar 2003 verletzten B. den am Unfalltag gestellten Strafantrag\nzurückgezogen hat. Damit entfiel eine Prozessvoraussetzung, so dass das Verfahren nicht weiterverfolgt werden konnte und nur noch über die aufgelaufenen Kosten\nzu befinden war. Der Untersuchungsrichter ging in seinen Ausführungen über die\nKostenauflage zutreffend von Art. 156 Abs. 1 StPO aus, nach welcher Bestimmung\nbei Einstellung einer Untersuchung die Kosten ganz oder teilweise dem Angeschuldigten überbunden werden, wenn dieser durch ein verwerfliches oder leichtfertiges\nBenehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei\nder Kostenpflicht des Angeschuldigten bei Einstellung des Strafverfahrens handelt\nes sich nach der gegenüber der früheren Rechtsprechung aus Rücksicht auf das\nPrinzip der Unschuldsvermutung heute erheblich strengeren Praxis des Bundesgerichts (BGE 119 Ia 332 mit Verweisungen) nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte\nHaftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung des\nProzesses verursacht wurde. Nach den Ausführungen des Bundesgerichts im erwähnten Urteil ist gemäss Art. 41 Abs. 1 OR zum Ersatz verpflichtet, wer einem\nanderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Im Zivilrecht werde demnach eine Haftung dann ausgelöst, wenn jemandem\ndurch ein widerrechtliches und – abgesehen von den Fällen der Kausalhaftung –\nschuldhaftes Verhalten ein Schaden zugefügt werde. Widerrechtlich im Sinne von\nArt. 41 Abs. 1 OR sei ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstosse, die\ndirekt oder indirekt Schädigungen untersagten, beziehungsweise ein Schädigungen\nvermeidendes Verhalten vorschrieben. Solche Verhaltensnormen ergäben sich aus\nder Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus Privat-,\nVerwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handle. Es sei mit der in Art.\n32 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK festgelegten Unschuldsvermutung vereinbar, einem\nnicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine solche Verhaltensnorm klar verstossen\nund dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert\nhabe.\n\nIn der angefochtenen Einstellungsverfügung wirft der Untersuchungsrichter\ndem Beschwerdeführer vor, er sei bei seiner Abfahrt vom 15. Februar 2003 seinen\nVorsichtspflichten nicht im erforderlichen Masse nachgekommen, indem er insbesondere die FIS-Regeln Nr. 1 und 2 missachtet habe. Diese Auffassung drängt sich\nauf Grund der Aktenlage auf. A. selbst sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, es sei zum Zusammenstoss gekommen, weil sich vor der Unfallstelle\n4\n\n"}