{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-35_2003-10-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_35_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768c24085c5e88efc7519dac0c84b3a7676f13d0fdf15c7462f6d24e796c86f590edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768c24085c5e88efc7519dac0c84b3a7676f13d0fdf15c7462f6d24e796c86f590edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_35", "Checksum": "8592d2f063a65bb719ac8277d6c7b471"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 02.10.2003 BK 2003 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 02.10.2003 BK 2003 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenüberbindung | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:19:47", "Checksum": "3fe86b96b0ed2623d5941d038b61f49a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 02.10.2003 BK 2003 35\nRegeste:\nKostenüberbindung | StA Einstellungsverfügung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nTribunale cantonale dei Grigioni\nDretgira chantunala dal Grischun\n\nRef.: Chur, 2. Oktober 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 03 35\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Jegen und Rehli, Aktuar ad hoc Walder.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Merz, Wolfgangstrasse 6, Ellwangen,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. August 2003,\nmitgeteilt am 11. August 2003, in Sachen gegen den Beschwerdeführer,\n\nbetreffend fahrlässige Körperverletzung (Kostenauflage),\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 15. Februar 2003 ereignete sich auf der Heimberg-Piste im Skigebiet\nC. ein Skiunfall. Der talwärts fahrende A. fuhr dabei in die zehnjährige Snowboarderin B., welche in Begleitung ihres Vaters langsam quer über die Piste fuhr. Er\nmacht geltend, er habe die unter ihm fahrenden Alpinsportler erst erkennen können,\nals er über eine leichte Kuppe gefahren sei. B. zog sich beim Zusammenstoss eine\ntiefe Schnittverletzung im Gesicht zu. Ihr Vater, D., stellte noch am Unfalltag Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung. Am 30. Mai 2003 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A. eine Strafuntersuchung. Mit Schreiben vom 30.\nJuni 2003 teilte Rechtsanwalt Christoph Suenderhauf der Staatsanwaltschaft mit,\nnachdem der Schadenverursacher die Verantwortung für den Unfall vollumfänglich\nübernommen habe, ziehe er namens des Vaters der verunfalllten B. den am 15.\nFebruar von diesem gestellten Strafantrag zurück.\n\nB. Mit Verfügung vom 7. August 2003 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen A. wieder ein, auferlegte dem Angeschuldigten jedoch die Verfahrenskosten von 850 Franken. Gegen diese Kostenauflage liess A.\nam 20. August 2003 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts\nGraubünden erklären mit dem Antrag, es sei von der Erhebung der geltend gemachten Verfahrenskosten abzusehen. Die Staatsanwaltschaft beantragte unter Hinweis\nauf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung:\n\nI. Wer durch eine Verfügung oder einen Beschwerdeentscheid des Staatsanwaltes beziehungsweise durch eine von diesem vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an\nder Aufhebung des Entscheides geltend macht, kann diesen nach Art. 139 Abs. 1\nStPO mittels strafrechtlicher Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts anfechten. Die Staatsanwaltschaft hat das wegen des Skiunfalls vom 15.\nFebruar 2003 eröffnete Strafverfahren zwar eingestellt, nachdem der Vater der Geschädigten seinen Strafantrag zurückgezogen hatte, dem Angeschuldigten jedoch\ndie Verfahrenskosten auferlegt. Als mit diesen Kosten Belasteter hat A. ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Kostenentscheides, so dass auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.\n\nII.1. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat das gegen A. geführte Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingestellt, weil der Vater der beim Ski-\n3\n\n"}