Da die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Rechtsmittel nicht durchzudringen vermochten, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dem Angeschuldigten, der sich vernehmen liess, steht mangels einer gesetzlichen Grundlage ebenso wenig eine Umtriebsentschädigung zu, weder zulasten der Beschwerdeführerinnen noch zulasten des Kantons Graubünden. Bei dieser Sachlage sind die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen. 20 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.