Die unter diesem Titel zu überbindende Gerichtsgebühr (Art. 3 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren, BR 350.200) wird innerhalb des hierfür vorgesehenen ordentlichen Rahmens von Fr. 80.– bis Fr. 5000.– (Art. 3 lit. c der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen in der Fassung vom 13. August 2002, BR 350.230) in Beachtung des Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzips auf Fr. 1000.– festgelegt.