6. Muss das gegen die Einstellungsverfügung ergriffene Rechtsmittel nach dem Gesagten abgewiesen werden, gehen die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer unter solidarischer Haftung zulasten der drei Beschwerdeführerinnen (Art. 160 Abs. 1 StPO). Die unter diesem Titel zu überbindende Gerichtsgebühr (Art. 3 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren, BR 350.200) wird innerhalb des hierfür vorgesehenen ordentlichen Rahmens von Fr. 80.– bis Fr. 5000.– (Art. 3 lit.