Gegensatz etwa zu einem funktionierenden und richtig eingestellten Lawinenverschüttetensuchgerät. Überdies lässt sich nicht mit hinlänglicher Sicherheit sagen, dass X. oder eines der beiden anderen Opfer den Unfall überlebt hätten, wenn sie mit einem ABS-Rucksack ausgerüstet gewesen wären, gilt es doch zu berücksichtigen, dass der Bergführer im Gegensatz zu ihnen am Rande der Sekundärlawine von den niedergehenden Schneemassen erfasst wurde. Dass der eine mit dem Leben davongekommen ist und die anderen den Tod gefunden haben, muss also nicht zwangsläufig an der unterschiedlichen Ausrüstung, sondern kann ebenso am ungleichen Erfassungsort gelegen haben. – Fehl geht überdies der Vorwurf,