– Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerinnen war Y. auch nicht etwa verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine Gäste am Unfalltag für die vorgesehene Tour einen ABS-Rucksack mit sich führten. Auf gewöhnlichen Skitouren, wie hier eine durchgeführt wurde, gehört ein solches Sicherungssystem zumindest zur Zeit noch nicht zur zwingend erforderlichen Ausrüstung; dies im 18