Wie dargelegt wurde, musste der die nötige Sorgfalt wahrende Bergführer derartige Befürchtungen gar nicht hegen, und es darf ihm deshalb nicht vorgehalten werden, vor der entsprechenden Gefahr nicht gewarnt zu haben. Abgesehen davon hätte er es dann ohnehin nicht bei einer vertieften Erläuterung der Lage bewenden lassen, sondern er hätte sich diesfalls für ein anderes Tagesziel entschieden. – Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerinnen war Y. auch nicht etwa verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine Gäste am Unfalltag für die vorgesehene Tour einen ABS-Rucksack mit sich führten.