Die Beschwerdeführerinnen scheinen all dies im Grunde denn auch gar nicht in Zweifel ziehen zu wollen. Ihre Argumentation läuft vielmehr darauf hinaus, dass X. und wohl auch die übrigen Gruppenmitglieder von der Tour auf den Piz Vallatscha abgesehen hätten, wenn sie vor dem Abmarsch darauf aufmerksam gemacht worden wären, sie müssten bei den gegebenen Verhältnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, von einer Lawine verschüttet zu werden. Wie dargelegt wurde, musste der die nötige Sorgfalt wahrende Bergführer derartige Befürchtungen gar nicht hegen, und es darf ihm deshalb nicht vorgehalten werden, vor der entsprechenden Gefahr nicht gewarnt zu haben.