er werde bei Bedarf die nötigen Verhaltensmassnahmen anordnen. Ob dabei oder bei den früheren Orientierungen die aktuelle Gefahrenstufe (erheblich) ausdrücklich oder bloss sinngemäss erwähnt wurde, ist für den Ausgang des Verfahrens ohne Belang, deutet doch nichts darauf hin, dass X. oder eines der beiden anderen Opfer Y. zu verstehen gegeben hatten, sie würden nur bei geringer oder mässiger Lawinengefahr auf eine Skitour mitgehen. Wäre dem tatsächlich so gewesen, was allerdings kaum jemand tun dürfte, der für eine ganze Woche einen Bergführer engagiert, hätten sie mit Sicherheit von Anfang an ausdrücklich nach der Gefahrenstufe gefragt und dann die entsprechende Konsequenz gezogen.