Wenn Y. behauptet, die Mitglieder seiner Tourengruppe auf die geschilderte übliche Weise über die herrschenden Verhältnisse unterrichtet zu haben, darf ihm dies aufgrund der Erfahrung ohne weiteres geglaubt werden. Daran zu zweifeln besteht um so weniger Anlass, als der Zeuge S. auf die Frage, welche Informationen der Gruppe zur Tour auf den Piz Vallatscha geliefert worden seien, festhielt (Akt. 3/29, S. 3), der Bergführer habe sie darauf aufmerksam gemacht, es herrsche zwar Lawinengefahr, sie sei jedoch nicht derart, dass die vorgesehene Tour nicht durchgeführt werden könne; er werde bei Bedarf die nötigen Verhaltensmassnahmen anordnen.