eher rudimentär gehaltenen Aufklärung über die Gefahrenlage sein Bewenden haben muss. Dies zumindest darf aber von Bergführern erwartet werden und wird in aller Regel von ihnen denn auch so gehandhabt; hingegen besteht keine Verpflichtung, jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin an einer Tourenwoche unaufgefordert mit einer Kopie oder einer Abschrift des jeweils gültigen Lawinenbulletins zu bedienen. Wenn Y. behauptet, die Mitglieder seiner Tourengruppe auf die geschilderte übliche Weise über die herrschenden Verhältnisse unterrichtet zu haben, darf ihm dies aufgrund der Erfahrung ohne weiteres geglaubt werden.