Verfügung hatte, war somit für den Tod von X. und den der beiden anderen Opfer völlig irrelevant. – In Zusammenhang mit dem Vorwurf, Y. habe die Teilnehmer an seiner Tourenwoche nicht ausreichend über die Lawinengefahr unterrichtet, gilt es vorab einmal festzuhalten, dass es ausschliesslich in seinem Verantwortungsbereich lag, anhand der konkreten Umstände (Witterungs- und Schneeverhältnisse, Grösse der Gruppe, Ausbildungsstand und Kondition der Teilnehmer etc.) jeweils darüber zu befinden, welche Tour in Angriff zu nehmen sei; desgleichen war es an ihm, unterwegs zu entscheiden, ob ein bestimmtes Ziel weiterhin verfolgt werden könne oder ob es aufgegeben werden müsse.