Da die Gruppe jedoch zeitiger aufbrach, war Y. schlichtweg nicht in der Lage, es vorher noch zu studieren, und da bei den Witterungsverhältnissen über Nacht keine überraschenden Änderungen eingetreten waren, kann darin, dass er gar nicht erst versucht hat, es unterwegs über sein Handy abzurufen, ebenso wenig eine Pflichtverletzung liegen. Im übrigen enthielt das regionale Bulletin vom Unfalltag gegenüber dem nationalen vom Vorabend keine markanten Abweichungen, so dass ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidungen des Bergführers hinsichtlich Tourenziel, Routenwahl und Spuranlage bei dessen Kenntnis anders ausgefallen wären. Dass er diese zusätzliche Beurteilungshilfe nicht zur