Mit dem Vorwurf, der Bergführer habe es unterlassen, das aktuellste Lawinenbulletin anzufordern, dürften die Beschwerdeführerinnen wohl eher das regionale Lawinenbulletin Nr. 089 vom 5. März 2002 0800 Uhr ansprechen. Da die Gruppe jedoch zeitiger aufbrach, war Y. schlichtweg nicht in der Lage, es vorher noch zu studieren, und da bei den Witterungsverhältnissen über Nacht keine überraschenden Änderungen eingetreten waren, kann darin, dass er gar nicht erst versucht hat, es unterwegs über sein Handy abzurufen, ebenso wenig eine Pflichtverletzung liegen.